Einlagensicherung der Banken
Die Einlagen der Bankkunden - also grundsätzlich vor allem Termin-
und Festgelder - sind stets bedroht. Nicht erst seit den kürzlich
wahrgenommenen Szenen aufgebrachter englischer Bankkunden, die ihre
Einlagen bei, im Rahmen der internationalen Finanzmarktkrise
geschädigten, Banken panisch in Sicherheit bringen möchten, besteht die
Angst der deutschen Bankkunden vor dem Verlust ihrer Einlagen. Dieser
kann dabei durch zahlreiche Umstände auftreten, in der Praxis überwiegt
dabei vor allem der Verlust der Einlagen aufgrund einer Insolvenz der
Bank. Dabei ist dieses Problem akuter als zuvor, da immer mehr Banken
hohe Abschreibungen vornehmen müssen und dementsprechend hohe Verluste
einfahren. Dennoch müssen sich deutsche Bankkunden grundsätzlich keine
überzogenen Sorgen um die Sicherheit ihrer Einlagen machen. Diese sind
in Deutschland durch den so genannten Einlagensicherungsfonds der
deutschen Banken abgesichert. Dabei handelt es sich um ein Modell der
freiwilligen Einlagensicherung.
Die betreffenden Banken - allerdings bei weitem nicht alle, insbesondere
neue Direktbanken sind selten Mitglieder des Fonds - sind hier
Mitglieder, beziehungsweise Teilhaber, an dem Fonds. Sie zahlen jährlich
eine bestimmte Summe, die sich rechnerisch aus dem Umsatz der Bank und
ihrem haftenden Eigenkapital ergibt, in das Vermögen des Fonds ein.
Sollte nun eine dieser Banken in eine Situation geraten, in der sie
bestehende Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann, können diese offenen
Forderungen der Gläubiger - in diesem Fall also der Bankkunden - aus dem
Vermögen des Fonds erfüllt werden.
Dabei ist die deutsche Einlagensicherung wohl die umfangreichste
Sicherung auf dem internationalen Finanzmarkt. Im Ergebnis werden 1000
Euro des Kunden zumeist mit einer Millionen Euro abgesichert. Allerdings
ist zu bedenken, dass es sich bei dem Einlagensicherungsfonds um ein
freiwilliges Modell der Banken handelt, das zusätzlich zu der
gesetzlichen Sicherung greift. Das bedeutet, dass zum einen nicht alle
Banken auch Mitglieder des Fonds sind, und zum anderen, dass der Anleger
keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf Zahlung der geschuldeten Summe
hat.
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