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Einlagensicherung der Banken

Die Einlagen der Bankkunden - also grundsätzlich vor allem Termin- und Festgelder - sind stets bedroht. Nicht erst seit den kürzlich wahrgenommenen Szenen aufgebrachter englischer Bankkunden, die ihre Einlagen bei, im Rahmen der internationalen Finanzmarktkrise geschädigten, Banken panisch in Sicherheit bringen möchten, besteht die Angst der deutschen Bankkunden vor dem Verlust ihrer Einlagen. Dieser kann dabei durch zahlreiche Umstände auftreten, in der Praxis überwiegt dabei vor allem der Verlust der Einlagen aufgrund einer Insolvenz der Bank. Dabei ist dieses Problem akuter als zuvor, da immer mehr Banken hohe Abschreibungen vornehmen müssen und dementsprechend hohe Verluste einfahren. Dennoch müssen sich deutsche Bankkunden grundsätzlich keine überzogenen Sorgen um die Sicherheit ihrer Einlagen machen. Diese sind in Deutschland durch den so genannten Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken abgesichert. Dabei handelt es sich um ein Modell der freiwilligen Einlagensicherung.

Die betreffenden Banken - allerdings bei weitem nicht alle, insbesondere neue Direktbanken sind selten Mitglieder des Fonds - sind hier Mitglieder, beziehungsweise Teilhaber, an dem Fonds. Sie zahlen jährlich eine bestimmte Summe, die sich rechnerisch aus dem Umsatz der Bank und ihrem haftenden Eigenkapital ergibt, in das Vermögen des Fonds ein. Sollte nun eine dieser Banken in eine Situation geraten, in der sie bestehende Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann, können diese offenen Forderungen der Gläubiger - in diesem Fall also der Bankkunden - aus dem Vermögen des Fonds erfüllt werden.

Dabei ist die deutsche Einlagensicherung wohl die umfangreichste Sicherung auf dem internationalen Finanzmarkt. Im Ergebnis werden 1000 Euro des Kunden zumeist mit einer Millionen Euro abgesichert. Allerdings ist zu bedenken, dass es sich bei dem Einlagensicherungsfonds um ein freiwilliges Modell der Banken handelt, das zusätzlich zu der gesetzlichen Sicherung greift. Das bedeutet, dass zum einen nicht alle Banken auch Mitglieder des Fonds sind, und zum anderen, dass der Anleger keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf Zahlung der geschuldeten Summe hat.

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